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EA, KEA und LEA

 Elternausschuss (EA)

  • Aufgaben: Der Elternausschuss vertritt die Interessen der Eltern innerhalb einer einzelnen Kindertageseinrichtung (z.B. Kita, Kindergarten). Er dient als Bindeglied zwischen den Eltern und der Kita-Leitung. Der EA berät über organisatorische Angelegenheiten, erörtert Themen wie die Qualität der Betreuung oder den pädagogischen Ansatz, und arbeitet aktiv an der Weiterentwicklung der Einrichtung mit.
  • Unterschied: Der Elternausschuss agiert nur auf der Ebene einer spezifischen Einrichtung und bezieht sich direkt auf deren Anliegen.

 Kreiselternausschuss (KEA)

  • Aufgaben: Der Kreiselternausschuss ist eine überörtliche Vertretung der Eltern von Kindern in verschiedenen Kindertageseinrichtungen innerhalb eines Kreises oder Bezirks. Der KEA setzt sich für die gemeinsamen Anliegen und Interessen der Eltern auf kommunaler Ebene ein, arbeitet mit Trägern und Behörden zusammen und gibt Empfehlungen zur Verbesserung der Betreuungsqualität ab. Er vertritt die Eltern gegenüber den Kommunen und wirkt bei der Gestaltung der Betreuungslandschaft mit.
  • Unterschied: Der KEA hat eine größere Reichweite und vertritt Elterninteressen auf Kreisebene, im Gegensatz zum EA, der sich nur auf eine einzelne Einrichtung konzentriert.

 Landeselternausschuss (LEA)

  • Aufgaben: Der Landeselternausschuss ist die höchste Vertretungsebene und agiert auf Landesebene. Er setzt sich für die Interessen aller Eltern von Kindern in Kindertageseinrichtungen im jeweiligen Bundesland ein. Der LEA berät die Landesregierung und Ministerien, nimmt Stellung zu gesetzlichen Regelungen und arbeitet an der landesweiten Entwicklung der frühkindlichen Betreuung mit.
  • Unterschied: Der LEA vertritt Elterninteressen auf Landesebene und befasst sich mit übergreifenden politischen Themen, während der KEA sich auf Kreisfragen konzentriert und der EA auf die spezifischen Bedürfnisse einzelner Einrichtungen.

Zusammenfassung

  • Elternausschuss (EA): Vertretung auf Einrichtungsebene, Ansprechpartner für Fragen und Probleme innerhalb einer Kita.
  • Kreiselternausschuss (KEA): Vertretung auf Kreisebene, setzt sich für die Belange aller Kitas eines Kreises ein.
  • Landeselternausschuss (LEA): Vertretung auf Landesebene, arbeitet an landesweiten Entwicklungen in der Kindertagesbetreuung.

Elternausschuss (EA)

  • Nicht zuständig für:
    • Direkte Einflussnahme auf den pädagogischen Alltag: Der EA kann zwar Anregungen geben, ist aber nicht verantwortlich für die Planung und Durchführung von Bildungs- und Erziehungsangeboten in der Einrichtung.
    • Personalentscheidungen: Der EA darf nicht über die Einstellung, Entlassung oder die Einsatzpläne der Mitarbeiter/innen der Kita entscheiden.
    • Finanzielle und rechtliche Entscheidungen: Der EA hat keine Entscheidungsbefugnis über das Budget der Kita, Verträge oder rechtliche Angelegenheiten.
    • Individuelle Betreuung von Kindern: Der EA ist nicht für die Betreuung oder individuelle Förderung von Kindern verantwortlich. Das liegt ausschließlich in den Händen des pädagogischen Personals.

Kreiselternausschuss (KEA)

  • Nicht zuständig für:
    • Direkte Einmischung in die Arbeit einzelner Kitas: Der KEA agiert auf Kreisebene und hat keine Befugnis, in den täglichen Betrieb einzelner Einrichtungen einzugreifen oder Veränderungen zu erzwingen.
    • Verwaltung und Organisation einzelner Einrichtungen: Der KEA kann Anregungen geben, ist aber nicht für die Verwaltung oder organisatorische Entscheidungen einzelner Kitas zuständig.
    • Personalpolitische Entscheidungen: Wie der EA hat auch der KEA keinen Einfluss auf Personalentscheidungen in den Kitas.
    • Einzelfallentscheidungen: Der KEA ist nicht dafür zuständig, individuelle Probleme zwischen Eltern und Kita direkt zu klären; er befasst sich mit übergeordneten, kreisweiten Themen.

Landeselternausschuss (LEA)

  • Nicht zuständig für:
    • Eingreifen in die Kita-Praxis: Der LEA beschäftigt sich mit politischen und landesweiten Themen der frühkindlichen Bildung, nicht mit der operativen Arbeit einzelner Kitas.
    • Direkte Mitgestaltung des pädagogischen Angebots: Der LEA hat keine Entscheidungsbefugnis über den pädagogischen Alltag in den Kitas, sondern berät auf übergeordneter Ebene.
    • Regelung des Personaleinsatzes und der Ressourcenverteilung: Der LEA kann Empfehlungen aussprechen, entscheidet aber nicht direkt über den Personaleinsatz oder die Budgetverteilung in einzelnen Einrichtungen.
    • Lösung von Einzelfällen: Wie der KEA, ist der LEA nicht für die Lösung individueller Konflikte zwischen Eltern und Einrichtungen verantwortlich.

Alle drei Gremien (EA, KEA, LEA) sind vor allem beratende und vermittelnde Instanzen. Sie vertreten Elterninteressen auf verschiedenen Ebenen, haben aber keine Entscheidungsbefugnis in den Bereichen Personalpolitik, Budgetverwaltung, rechtliche Angelegenheiten und direkte Einmischung in den pädagogischen Alltag oder die Organisation der Einrichtungen. Diese Bereiche liegen in der Verantwortung der Kita-Leitung und der Träger.

Zusammengefasst

Alle drei Gremien (EA, KEA, LEA) sind vor allem beratende und vermittelnde Instanzen. Sie vertreten Elterninteressen auf verschiedenen Ebenen, haben aber keine Entscheidungsbefugnis in den Bereichen Personalpolitik, Budgetverwaltung, rechtliche Angelegenheiten und direkte Einmischung in den pädagogischen Alltag oder die Organisation der Einrichtungen. Diese Bereiche liegen in der Verantwortung der Kita-Leitung und der Träger.

Elternausschüsse (EA), Kreiselternausschüsse (KEA) und Landeselternausschüsse (LEA) sind nicht dafür zuständig, direkt in Einzelfälle einzugreifen, die ein einzelnes Kind betreffen. Sie sind keine Konfliktlösungsinstanzen für individuelle Probleme zwischen Eltern und Kita (z.B. wenn es um die Betreuung eines bestimmten Kindes geht). 

Ihre Hauptaufgabe besteht darin, die kollektiven Interessen der Elternschaft auf den jeweiligen Ebenen zu vertreten und sich um übergeordnete, allgemeine Themen zu kümmern (z.B. Qualität der Betreuung, strukturelle Fragen). Einzelne Probleme – wie Konflikte zwischen Eltern und Kita oder Fragen zur speziellen Betreuung eines Kindes – müssen normalerweise direkt zwischen den betroffenen Eltern und der Kita-Leitung gelöst werden. Wenn nötig, können Träger oder externe Stellen (wie z.B. Jugendämter) hinzugezogen werden.

Unterstützung durch Ausschüsse

Allerdings können die Gremien, besonders der Elternausschuss, die Eltern bei solchen Problemen unterstützen, indem sie beratend zur Seite stehen, die Eltern stärken und vielleicht hilfreiche Hinweise geben, wie sie das Problem am besten angehen können. Sie sind jedoch keine Entscheidungsträger und können keine verbindlichen Maßnahmen ergreifen.

Gesetz Nr. 2056
für ein saarländisches Ausführungsgesetz nach § 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Saarländisches Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetz vom 19. Januar 2022

§ 7

Beteiligung der Erziehungsberechtigten

(1) Die Erziehungsberechtigten der Kinder wirken bei der Erfüllung der Aufgaben der Kindertageseinrichtung mit. Sie sind bei Entscheidungen und in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung zu unterrichten und angemessen zu beteiligen.

(2) Die Erziehungsberechtigten werden mindestens einmal im Jahr von dem Träger der Kindertageseinrichtung zu einer Elternversammlung einberufen. Eine Einberufung hat außerdem zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Erziehungsberechtigten dies verlangt.

(3) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Ausschuss, der die Interessen der Erziehungsberechtigten und der Kinder gegenüber dem Einrichtungsträger vertritt.

(4) In jedem Landkreis wird ein Kreiselternausschuss und im Regionalverband Saarbrücken ein Regionalverbandselternausschuss gebildet. Diese setzen sich aus den Vorsitzenden der Elternausschüsse der Kindertageseinrichtungen in dem betreffenden Gemeindeverband zusammen.

(5) Der Landeselternausschuss setzt sich aus den gewählten Vertretungen der Kreiselternausschüsse sowie des Regionalverbandselternausschusses zusammen und nimmt auf Landesebene und auf Bundesebene die Interessen der saarländischen Eltern von Kindern in Kindertageseinrichtungen wahr.

(6) Das Ministerium für Bildung und Kultur wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln (§ 13 Absatz 2).


Elternbeteiligungs-VO vom 15. März 2022*
gültig seit 01.04.2022



§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Kindertageseinrichtungen, die von Trägern der freien oder der öffentlichen Jugendhilfe, von kommunalen Gebietskörperschaften oder von anderen, durch das örtlich zuständige Jugendamt anerkannten, Trägern betrieben werden.

§ 2

Elternversammlung und Elternausschuss

(1) Die Erziehungsberechtigten der Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, werden jedes Jahr im Monat September von dem Träger der Einrichtung zu einer Elternversammlung einberufen. Eine Einberufung hat außerdem zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Erziehungsberechtigten dies verlangt.

(2) In der im September stattfindenden Elternversammlung werden die Mitglieder des Elternausschusses und ihre Vertreter von den Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Kindertageseinrichtung besuchen, für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Erziehungsberechtigten sind sowohl wahlberechtigt als auch wählbar. Jede Gruppe der Kindertageseinrichtung wählt aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter und eine Stellvertretung in den Elternausschuss; arbeitet eine Kindertageseinrichtung mit dem Konzept der offenen Arbeit, so erfolgt die Wahl durch die Elternversammlung entsprechend der Gruppenanzahl, die sich aus der für die Kindertageseinrichtung geltenden Betriebserlaubnis ergibt.

(3) Die Wahl ist nur gültig, wenn ein Fünftel der Kinder, die die Einrichtung besuchen, durch Erziehungsberechtigte vertreten ist; eine Briefwahl kann zugelassen werden. Jede erziehungsberechtigte Person hat eine Stimme in der Gruppe, die ihr Kind besucht oder ihre Kinder besuchen; soweit die Wahl in Kindertageseinrichtungen mit dem Konzept der offenen Arbeit erfolgt, hat jede erziehungsberechtigte Person eine Stimme für den Einrichtungsbereich (Kinderkrippe, Kindergarten, Kinderhort), den ihr Kind oder ihre Kinder besuchen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Das Wahlverfahren im Übrigen bestimmen die Erziehungsberechtigten.

(4) Der Elternausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.

(5) Scheiden sämtliche Kinder eines Mitglieds des Elternausschusses vor Ablauf der Amtszeit aus der Kindertageseinrichtung aus, so endet mit dem Ausscheiden auch dessen Mitgliedschaft im Elternausschuss.

(6) Bis zur Wahl eines neuen Elternausschusses führt der bisherige Elternausschuss die Geschäfte weiter.

(7) Die Mitglieder des Elternausschusses üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

§ 3

Aufgaben des Elternausschusses

(1) Der Elternausschuss hat die Aufgabe, die Erziehungsarbeit in der Kindertageseinrichtung zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen dieser, Erziehungsberechtigten und Trägern zu fördern. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben stehen dem Elternausschuss die Beteiligungsrechte nach Absatz 2 und 3 auf Information, Anhörung und beratende Mitarbeit zu.

(2) Der Träger und die Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung berichten dem Elternausschuss regelmäßig, mindestens zweimal jährlich, über ihre Arbeit. Der Elternausschuss ist dabei insbesondere über die Veranschlagung der Elternbeiträge, über Maßnahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Grundschule nach § 12 des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vom 19. Januar 2022 (Amtsbl. I S. 422) und § 4 Absatz 6 und 7 der Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vom 15. März 2022 (Amtsbl. I S. 535), beide in der jeweils geltenden Fassung, über wichtige organisatorische und personelle sowie über geplante bauliche Veränderungen im Betrieb der Kindertageseinrichtung zu informieren; der Elternausschuss hat das Recht, hierzu Stellung zu nehmen. Zu den Terminen nach Satz 1 lädt der Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung den Elternausschuss und das örtlich zuständige Jugendamt ein, das in Absprache mit dem einladenden Träger bei Bedarf teilnimmt. Die Ergebnisse der Termine sind in einem mit der oder dem Vorsitzenden des Elternausschusses abgestimmten Protokoll festzuhalten, dem örtlich zuständigen Jugendamt zur Kenntnis zu geben und in der Kindertageseinrichtung zu veröffentlichen.

(3) Der Elternausschuss arbeitet bei allen wichtigen Fragen beratend mit. Dies gilt insbesondere für

1. die Inhalte und Formen der Erziehungsarbeit, vor allem bei der Einführung neuer pädagogischer Konzeptionen (§ 22a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch),

2. die Gestaltung der Programme für Elternbildung,

3. die Festlegung der Grundsätze für die Aufnahme der Kinder, der Öffnungszeiten und der Ferientermine unter Berücksichtigung der für die Bediensteten der Kindertageseinrichtung geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen,

4. die Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln.

(4) Der Elternausschuss berichtet der Elternversammlung mindestens einmal jährlich über seine Tätigkeit.

§ 4

Kreis- und Regionalverbandselternausschuss

(1) In jedem Landkreis wird ein Kreiselternausschuss und im Regionalverband Saarbrücken ein Regionalverbandselternausschuss für die Dauer von zwei Jahren gebildet. Die Elternausschüsse nach Satz 1 setzen sich aus den gewählten Vorsitzenden der Elternausschüsse der Kindertageseinrichtungen in dem betreffenden Gemeindeverband zusammen. Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung; § 2 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. Die Kreiselternausschüsse und der Regionalverbandselternausschuss sind von den örtlich zuständigen Jugendämtern bei wesentlichen Fragen betreffend die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 2 zu beteiligen; sie unterrichten ihrerseits die Elternausschüsse und den Landeselternausschuss.

(2) Die Einberufung der Wahlversammlung auf der Ebene der Gemeindeverbandselternausschüsse, die Durchführung der Wahl sowie die Bereitstellung des notwendigen Raums für die Ausschusssitzungen obliegen dem jeweiligen Landkreis und dem Regionalverband Saarbrücken; die insoweit notwendigen Kosten trägt das Land.

(3) Den Mitgliedern der Kreiselternausschüsse und des Regionalverbandselternausschusses ist eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1972 (Amtsbl. S. 518), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1250), in der jeweils geltenden Fassung, für die Teilnahme an Ausschusssitzungen im Saarland zu gewähren.

§ 5

Landeselternausschuss

(1) Auf Landesebene wird ein Landeselternausschuss für die Dauer von zwei Jahren gebildet. Er setzt sich aus den gewählten Vorsitzenden der Kreiselternausschüsse und des Regionalverbandselternausschusses zusammen. § 2 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. Der Landeselternausschuss nimmt auf Landesebene und durch ein beauftragtes Mitglied auf Bundesebene die Interessen der Erziehungsberechtigten von Kindern, die Kindertageseinrichtungen im Saarland besuchen, wahr. Das Ministerium für Bildung und Kultur beteiligt den Landeselternausschuss bei wesentlichen Angelegenheiten betreffend die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 2.

(2) Die erste Sitzung des Landeselternausschusses wird durch das Ministerium für Bildung und Kultur einberufen. In dieser Sitzung wählt der Landeselternausschuss aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte des Landeselternausschusses; zur Unterstützung wird beim Ministerium für Bildung und Kultur eine Geschäftsstelle eingerichtet, deren notwendige Kosten das Land trägt.

(3) Für die Teilnahme von Mitgliedern des Landeselternausschusses an Ausschusssitzungen im Saarland gilt § 4 Absatz 3 entsprechend. Soweit das beauftragte Mitglied des Landeselternausschusses an Sitzungen der Elternvertretungen auf Bundesebene teilnimmt, erhält es vom Land Reisekosten nach den Vorschriften des saarländischen Reisekostengesetzes.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beteiligung der Erziehungsberechtigten in Tageseinrichtungen für Kinder vom 1. September 2008 (Amtsbl. S. 1404), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1351), außer Kraft.